Historischer Verein

Eglosheim e.V.

S A T Z U N G


 

 Satzungeglosheimer drache gross

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
§ 2 Zweck
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
§ 5 Mitgliedsbeiträge
§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
§ 7 Organe des Vereins
§ 8 Mitgliederversammlung
§ 9 Einberufung der Mitgliederversammlung
§ 10 Außerordentliche Mitgliederversammlung
§ 11 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
§ 12 Vorstand
§ 13 Zuständigkeit des Vorstandes
§ 14 Wahl und Amtsdauer des Vorstandes
§ 15 Sitzungen und Beschlüsse des Vorstandes
§ 16 Auflösung des Vereins
§ 17 Inkrafttreten


§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „Historischer Verein Eglosheim e.V.“ und ist im Vereinsregister eingetragen.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Ludwigsburg-Eglosheim.
  3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Erhaltung, Pflege und Förderung traditioneller, heimat- und kulturgeschichtlicher Werte Eglosheims, seiner Bevölkerung und seines Umfeldes.
  2. Dieser Satzungszweck wird insbesondere durch Einsatz eigener Mittel, Dokumentationen, Stellungnahmen sowie durch Veröffentlichungen, Veranstaltungen und Ausstellungen verwirklicht.
  3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  4. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
  5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, die die Ziele des Vereins unterstützt.
  2. Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand zu richten ist. Bei Minderjährigen ist der Antrag auch von deren gesetzlichen Vertretern zu unterschreiben. Diese verpflichten sich damit zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge für den Minderjährigen.
  3. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Bei Ablehnung des Antrags ist er nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.
  4. Auf Vorschlag des Vorstands kann die Mitgliederversammlung Ehrenmitglieder ernennen.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Streichung von der Mitgliederliste, Ausschluss aus dem Verein oder Tod.

  1. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand nach §12 (2) dieser Satzung. Bei Minderjährigen ist die Austrittserklärung durch die gesetzlichen Vertreter
    abzugeben. Der Austritt kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von zwei Monaten einzuhalten ist.
  2. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen
    oder von Umlagen im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn nach der Absendung der zweiten Mahnung zwei Monate verstrichen sind und in dieser Mahnung die Streichung angedroht wurde. Der Beschluss des Vorstandes über die Streichung soll dem Mitglied mitgeteilt werden.
  3. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt. Vor der
    Beschlussfassung muss der Vorstand dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme, innerhalb eines Monats nach Aufforderung, geben. Der Beschluss des Vorstands ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzusenden. Gegen den Ausschluss kann das Mitglied binnen einer Frist von einem Monat nach Bekanntgabe Berufung an die Mitgliederversammlung einlegen, die dann endgültig entscheidet.

§ 16 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von neun Zehnteln der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
  2. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
  3. Das nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vermögen fällt an die Gemeinde Ludwigsburg, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke in Eglosheim zu verwenden hat.
  4. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

§ 17 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 23.02.2013 in Kraft.


Beitragsordnung
Inhalt

§ 1 Beitragsschuldner

§ 2 Art der Beiträge

§ 3 Höhe der Beiträge

§ 4 Fälligkeit

§ 5 Inkrafttreten

 

§ 1 Beitragsschuldner

Beitragsschuldner sind die Mitglieder des Historischen Verein Eglosheim e.V. Bei Minderjährigen deren gesetzliche Vertreter.

§ 2 Art der Beiträge

Der Einzelbeitrag gilt für Einzelmitglieder und juristische Personen.

Der Familienbeitrag gilt für:

  1. zusammenlebende Paare
  2. für zusammenlebende Paare mit mindestens einem Kind
  3. für ein Elternteil mit mindestens einem Kind.

Als Kinder gelten alle im Haushalt lebenden Minderjährigen.

§ 3 Höhe der Beiträge

  1. Der Einzelbeitrag beträgt 15 Euro.
  2. Der Familienbeitrag beträgt 20 Euro.

§ 4 Fälligkeit

  1. Der Beitrag ist nach § 5 der gültigen Vereinssatzung zu Beginn des Geschäftsjahres fällig.
  2. Der Beitrag ist mittels Lastschrift zu entrichten. Bei Barzahlung oder Überweisung wird eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 5 Euro fällig.
  3. Der Beitrag wird nach der jährlichen Mitgliederversammlung eingezogen.

§ 5 Inkrafttreten

Diese Beitragsordnung tritt am 23.02.2013 in Kraft.